Allgemeine Vermietbedingungen (AGB's)
der Sixt GmbH , Österreich (im folgenden kurz: SIXT)
A: Fahrzeugzustand / Reparaturen / Betriebsmittel
1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug schonend zu behandeln. Er hat alle für die Benutzung eines derartigen Fahrzeuges maßgeblichen Vorschriften (insbesondere das Kraftfahrgesetz und die Straßenverkehrsordnung) zu beachten und während der Mietdauer regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in betriebs- und verkehrssicherem Zustand befindet. Vor Fahrtantritt hat sich der Mieter mittels des im Fahrzeug befindlichen Betriebshandbuches über die richtige Bedienung des Fahrzeuges zu informieren und die diesbezüglichen Vorschriften und Empfehlungen einzuhalten (insbesondere regelmäßige Prüfung des ausreichenden Standes von Motoröl, Kühlflüssigkeit und sonstigen Betriebsmitteln).
2. Bei Fahrzeugübernahme bereits bestehende Schäden am Fahrzeug sind vom Mieter, sofern diese nicht auf der im Handschuhfach des Fahrzeugs befindlichen Kontrollkarte bereits verzeichnet sind, dem Vermieter sofort, also vor Fahrtantritt, zu melden. Meldet der Mieter derartige Schäden nicht sofort, gelten diese als von ihm verursacht, sofern er nicht das Gegenteil beweist (diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist).
3. Wird während der Mietzeit eine Reparatur des Kilometerzählers oder eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte für die jeweilige Fahrzeugmarke bis zu einer voraussichtlichen Reparaturkostenhöhe von 100 EUR beauftragen. Darüber hinaus ist im Schadensfall vom Mieter ausnahmslos vor jeglicher Beauftragung von Reparaturen das Einvernehmen mit SIXT herzustellen.
4. Dem Mieter wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses ebenso mit einem vollen Kraftstofftank zurückzustellen. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgestellt, wird SIXT dem Mieter die Kosten für die Betankung des Fahrzeugs zuzüglich einer Servicegebühr lt. jeweils aktueller Preisliste in Rechnung gestellt. Getankt werden darf lediglich jene Art von Kraftstoff, die im Betriebshandbuch des Fahrzeuges angeführt ist. Der Mieter haftet dem Vermieter für jeden durch Falsch-Betankung entstandenen Schaden.
5. Bei Ausfall oder Beschädigung des Kilometerzählers oder dessen Verplombung ist SIXT berechtigt, das Mietentgelt auf der Basis der durchschnittlichen Kilometertagesleistung seit dem Tag der Erstzulassung, mindestens aber 100 km/Tag zu berechnen, es sei denn, der Mieter weist eine geringere Kilometerleistung nach.
6. Soweit Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 7,49t mit einem AdBlue®-Tank ausgestattet sind, gilt diesbezüglich der obige Pkt. 4. sinngemäß.
7. Bei Nutzfahrzeugen mit AdBlue®-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue®-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt SIXT von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen SIXT wegen Nicht-Betankung des AdBlue®-Tanks geltend machen, insbesondere von Verwaltungsstrafen, frei.
B: Reservierungen
1. Reservierungen sind nur für Preisgruppen, nicht für konkrete Fahrzeugtypen verbindlich. SIXT ist berechtigt, anstelle eines Fahrzeuges der reservierten Preisgruppe ein Fahrzeug einer höheren Preisgruppe zur Verfügung zu stellen (dies jedoch zum ursprünglich vereinbarten Mietzins). Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr. Abbestellungen müssen 24 Stunden vor Mietbeginn erfolgen, andernfalls ist SIXT berechtigt, eine Stornogebühr in Höhe von einer Tagesmiete lt. aktueller Preisliste in Rechnung zu stellen (soweit nicht für den vom Mieter gebuchten Tarif eine höhere Stornogebühr ausdrücklich vorgesehen ist).
2. Bei Auslandsreservierungen (diese stellen reine Vermittlungsleistungen dar) übernimmt SIXT keinerlei Haftung für die tatsächliche Verfügbarkeit, Preise oder die zur Verfügung stehenden Fahrzeugtypen.
3. Bei Buchungen zum Prepaidtarif gilt Folgendes: Nach Buchung ist eine Umbuchung nicht mehr möglich. Bei Stornierung der Buchung vor Mietbeginn fällt eine Gebühr von EUR 50 an, bei Nichtabholung des Fahrzeuges zum vereinbarten Zeitpunkt wird eine Gebühr von EUR 80 erhoben. Stornierungen müssen schriftlich erfolgen und sind zu richten an: Sixt GmbH & Co. Autovermietung KG, Trelleborger Str. 9, 18107 Rostock, Fax +49 381 80705567, E-Mail reservierung(at)sixt.de .
C: Berechtigte Fahrer, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland
1. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder - gegen eine entsprechende, in den aktuellen SIXTPreislisten angeführte, Zusatzgebühr - von anderen geeigneten, vom Mieter im Vorhinein gegenüber SIXT namentlich genannten, Personen gelenkt werden. Der Mieter hat in diesem Falle sämtliche sich aus dem Mietvertrag und diesen Bedingungen ergebenden Pflichten auf diese Person(en) zu überbinden. Diese Beschränkung gilt nicht im Falle, dass der Mieter eine juristische Person ist.
2. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder - gegen eine entsprechende, in den aktuellen SIXTPreislisten angeführte, Zusatzgebühr - von anderen geeigneten, vom Mieter im Vorhinein gegenüber SIXT namentlich genannten, Personen gelenkt werden. Der Mieter hat in diesem Falle sämtliche sich aus dem Mietvertrag und diesen Bedingungen ergebenden Pflichten auf diese Person(en) zu überbinden. Diese Beschränkung gilt nicht im Falle, dass der Mieter eine juristische Person ist.
3. Der Mieter darf das Fahrzeug nur in Betrieb nehmen, wenn er über eine zu diesem Zeitpunkt und am Ort der Inbetriebnahme gültige Lenkerberechtigung (Führerschein) verfügt. Überlässt der Mieter das Fahrzeug im Sinne der vorstehenden Bestimmung einem Dritten, so hat er zuvor eigenständig zu prüfen, ob sich dieser Fahrer im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung befindet. Insoweit für das konkrete Fahrzeug von SIXT vorgeschrieben wird, dass der Mieter bereits durch eine bestimmte Zeitspanne hindurch die Lenkerberechtigung besitzt, hat er diese Regelung auch bei der Weitergabe des Fahrzeuges zu beachten (und erforderlichenfalls vor der Überlassung Rücksprache mit SIXT zu halten).
4. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf weiters nicht verwendet werden
- zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen
es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den
dazugehörigen Übungsfahrten,
- für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
- zur gewerblichen Personenbeförderung,
- zur Weitervermietung,
- zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des
Tatorts mit Strafe bedroht sind,
- zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen
Stoffen
- für Fahrten abseits befestigter Straßen.
5. Der Mieter ist verpflichtet, das von ihm im Fahrzeug verstaute Ladegut ordnungsgemäß (insbesondere gegen jegliches Verrutschen) zu sichern und dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche mitfahrende Personen während der gesamten Fahrtdauer die vorhandenen Sicherheitsgurte vorschriftsgemäß benutzen.
6. Es ist dem Mieter nicht gestattet, mit dem Fahrzeug in Länder einzureisen, die laut Angaben im Mietvertragsausdruck generell oder für die angemietete Fahrzeugmarke oder das angemietete Fahrzeugmodell von SIXT nicht freigegeben sind. Auskünfte darüber erteilt auch jede SIXT-Filiale. Vor Antritt einer Auslandsfahrt hat sich der Mieter aktiv zu vergewissern, ob das beabsichtigte Zielland unter diese Beschränkung fällt.
7. Jede, auch bloß fahrlässige Verletzung der obigen Bestimmungen (Z 1, 3-6) macht den Mieter gegenüber SIXT für jeglichen dadurch oder dabei entstandenen Schaden (einschließlich zweckentsprechender Rechtsverfolgungskosten) in vollem Umfang haftbar (sofern SIXT selbst daran kein Verschulden trifft). Eine allenfalls vereinbarte Haftungsbeschränkung ist im Falle einer solchen Verletzung unwirksam.
D: Mietpreis, Verzugszinsen
1. Wird das Fahrzeug nicht an derselben SIXT-Station zurückgegeben, an der es angemietet wurde, ist der Mieter gegenüber SIXT zur Erstattung der Rückführungskosten verpflichtet, sofern keine andere schriftliche
(Einschränkung auf die Schriftform gilt nicht für Verbraucher) Vereinbarung getroffen wurde.
2. Als Mietpreis gelten grundsätzlich die bei Anmietung gültigen Tarife lt. Preisliste(n), deren Bedingungen in den SIXT-Lokalen ausliegen, sofern nicht ein besonderer Mietzins vereinbart ist. Im Mietpreis nicht enthalten sind Kosten für Betanken, Benzin, Servicegebühren sowie Zustellungs- und Abholungskosten. Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten und vollständigen Zahlung. Bei nicht fristgerechter Bezahlung werden allenfalls gewährte Nachlässe nach belastet.
3. Bei Zahlungsverzug - hinsichtlich des Mietzinses oder hinsichtlich anderer aus dem Mietverhältnis resultierender (Schadenersatz-)Forderungen - werden Verzugszinsen von 12 % p.a. zur Zahlung fällig.
E: Fälligkeit, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung (Kaution)
1. Die Miete (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten, Flughafengebühren) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist zu Beginn der Mietzeit im Vorhinein zur Zahlung fällig. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 28 Tagen, so ist die Miete in Zeitabschnitten von 28 Tagen und zu Beginn eines jeden Zeitabschnitts zu entrichten.
2. Der Mieter ist verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit für die Erfüllung seiner Pflichten eine Sicherheit (Kaution) in Höhe des Dreifachen der vereinbarten Miete (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen,
Zustellungskosten, Flughafengebühren)zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zu leisten. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 28 Tagen, so beträgt die Sicherheit jedoch höchstens das Dreifache der für einen Zeitraum von 28 Tagen vereinbarten
Miete (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte) zzgl. USt.
3. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle sonstigen vereinbarten Entgelte und allfällige aus dem Mietverhältnis resultierende Schadenersatzforderungen von SIXT (einschließlich Selbstbehalte) und die Sicherheitsleistung (Kaution) über die Kreditkarte des Mieters abgerechnet. Der
Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass eine derartige Abrechnung (aufgrund entsprechender Konto-Deckung) stets möglich ist. Ist dies nicht der Fall, haftet der Mieter SIXT für alle dadurch entstehenden Mehrkosten (insbes. Rückbuchungsspesen, Verzugszinsen, etc.). Ist eine Abrechnung über die vom Mieter vorgelegte Kreditkarte nicht möglich, ist SIXT berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzukündigen. Der Kautionsbetrag im Sinne der obigen Ziffer 2 wird von SIXT über die Kreditkarte des Mieters vorerst nicht abgebucht, sondern lediglich reserviert - eine Abbuchung erfolgt erst wenn die gesicherte Forderung zur Zahlung fällig wird.
F: Versicherung
1. Das gemietete Fahrzeug ist zu den in Österreich üblichen Versicherungsbedingungen sowie mit der für Österreich gültigen Mindestversicherungssumme haftpflichtversichert. Die Versicherung ist auf Europa im geografischen Sinne beschränkt. Wird SIXT von dritter Seite aufgrund von Schäden, die vom Mieter oder von Personen, denen er das Fahrzeug überlassen hat, verursacht wurden, In Anspruch genommen, ohne dass dieser Versicherungsschutz (zur Gänze) greift, hat der Mieter SIXT diesbezüglich gänzlich schad- und klaglos zu halten.
2. Ausgenommen von der Versicherung ist jedenfalls die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe.
3. Bei Abschluss einer Insassenunfallversicherung beträgt die Deckungssumme EUR 20.500,-- bei Invalidität, EUR 12.800,-- bei Tod, EUR 500,-- für Heilkosten. Bei zwei und mehr Insassen erhöhen sich die Versicherungssummen um einmalig 50 % bei anteiligem Anspruch der geschädigten Person.
G: Unfälle / Diebstahl / Anzeigepflicht
1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen vergleichbaren Schäden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der Mieter dies ggü. der Vermieterin in geeigneter Form nachzuweisen.
2. Der Mieter hat nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen und alles zu unterlassen, was diese Feststellung erschwert oder verhindert. Ohne vorherige Rücksprache mit SIXT darf der Mieter jedoch kein Verschuldensanerkenntnis gegenüber Dritten abgeben.
3. Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, SIXT unverzüglich, spätestens zwei Tage nach dem Vorfall, über alle Einzelheiten schriftlich unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen in allen Punkten sorgfältig und vollständig ausgefüllten Unfallberichtes (unter Angabe aller ihm bekannten potentiellen Zeugen) zu unterrichten.
4. Eine vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte Verletzung der in den Punkten G.1 - G.3 genannten Pflichten (Obliegenheiten i.S. des § 6 VersVG) führt zur Leistungsfreiheit der Versicherung bzw. dem Verlust einer allenfalls vereinbarten Haftungsbeschränkung, sofern diese Verletzung auf die Feststellung des Versicherungsfalles, die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung und/oder die Feststellung oder Umfang der Schadenersatzverpflichtung des Mieters gegenüber SIXT Einfluss gehabt hat oder doch mit dem Vorsatz erfolgt ist, diese Leistungspflichten zu beeinflussen bzw. die Feststellung dieser Umstände zu beeinträchtigen.
5. Der Mieter haftet unabhängig von einer allenfalls vereinbarten Haftungsbeschränkung i.S. des Punktes I.3 gegenüber SIXT für alle Schäden (insbesondere zweckentsprechende Rechtsverfolgungs-Kosten), die aus von ihm zumindest fahrlässig unrichtig gemachten Angaben über den Unfallhergang resultieren.
H: Haftung von SIXT
1. SIXT haftet in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit sowie für Personenschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichtenist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet SIXT (außer bei Personenschäden) maximal bis zur Höhe des vereinbarten Mietentgeltes. Eine Haftung von SIXT für entgangenen Gewinn ist jedenfalls ausgeschlossen.
2. SIXT haftet nicht für Sachen, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht und dort gestohlen, beschädigt oder bei Rückgabe des Fahrzeuges zurückgelassen werden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von SIXT bzw. Personen, deren Verhalten SIXT nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzurechnen ist.
I: Haftung des Mieters, Vereinbarung der Haftungsbeschränkung
1. Sofern nicht im Einzelfall anderes ausdrücklich vereinbart ist, haftet der Mieter gegenüber SIXT für alle Schäden am Fahrzeug und dessen Einrichtungen bzw. für den Verlust (Diebstahl u.ä.) des Fahrzeuges (und dessen Einrichtungen), soweit diese Schäden bzw der Verlust zwischen der Übernahme des Fahrzeuges durch ihn und der Rückstellung desselben eingetreten sind. Diese Haftung ist nicht an ein persönliches Verschulden des Mieters an dem eingetretenen Schaden gebunden. Der Mieter haftet insofern jedoch nicht, als diese Schäden durch SIXT oder durch Personen, deren Verhalten SIXT nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzurechnen ist, verschuldet wurden oder auf Fabrikationsfehler bzw natürliche Abnutzung zurückzuführen sind.
2. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
3. Der Mieter kann die Haftung für Schäden aus Unfällen/Diebstählen durch Zahlung eines besonderen Entgeltes lt. Preisliste auf den vereinbarten Selbstbehalt beschränken (vertragliche Haftungsbeschränkung). In diesem Fall haftet er für Schäden aus Verkehrsunfällen und /oder Diebstahl bzw. mutwillige Beschädigung des Fahrzeuges durch Dritte, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann, wenn
- er oder Personen, denen er das Fahrzeug überlassen hat den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrl ässigkeit herbeigeführt haben;
- Das Fahrzeug zum Schadenszeitpunkt durch eine Person gelenkt wurde (einer Person überlassen war), die entgegen der Bestimmung C.1 dieser Bedingungen nicht im Vorhinein gegenüber SIXT namhaft gemacht wurde;
- Der Lenker des Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt nicht über eine gültige Lenkerberechtigung verfügte oder die Fahrtüchtigkeit des Lenkers durch Alkohol, Drogen oder aus vergleichbaren Gründen beeinträchtigt war;
- Das Fahrzeug zum Schadenszeitpunkt entgegen der Bestimmung des Punktes C.4 dieser Bedingungen benutzt wurde;
- Eine der in Punkt G. dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen (Obliegenheiten) verletzt wurde (dies mit der Einschränkung gem. G.4).
- er oder der Lenker, dem er das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begangen hat, soweit die berechtigten Interessen von SIXT an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.
- Der Schaden nicht während der vereinbarten Mietvertragsdauer eingetreten ist (also insbesondere bei verspäteter Rückstellung des Fahrzeuges)
- Der Schaden während einer unberechtigten Auslandsfahrt entstanden ist (siehe C.6).
4. Eine Haftungsbeschränkung im Sinne der vorstehenden Bedingung gilt nicht für Schäden, die durch Bedienungsfehler, Fehlbetankung, Verrutschen von Ladegut, Bremsmanöver, unsachgemäße Handhabung von Schneeketten oder Gepäckträgern, unsachgemäßer Beladung, Fahrten abseits befestigter Straßen,
Nichtverschließen von Verdecken/Fenstern bei Regen und Wind, Nicht-Beachtung der maximalen Höhe und Breite des Fahrzeuges (bei Einfahrten, Brücken, Tunnels, u.ä.) sowie bei ungenügender Fahrzeugsicherung
(unverschlossenes Fahrzeug, Stecken-Lassen des Schlüssels) u.ä. eintreten. Ebenso wenig gilt sie für vom Mieter und seinen Beifahrern verursachte Beschädigungen oder Verschmutzungen des Fahrzeug-Innenraumes (wie z.B. Brandlöcher in den Sitzen u.ä.), soweit diese keine unmittelbaren Unfallfolgen darstellen, für beschädigte Reifen sowie für die Kosten der Ersatzbeschaffung verlorener Fahrzeugschlüssel oder Fahrzeugpapiere.
5. Eine derartige vereinbarte Haftungsbeschränkung kann in keinem Fall eine Haftung von SIXT für vom Mieter in das Fahrzeug eingebrachte und dort beschädigte oder gestohlene Gegenstände auslösen.
6. Wird das Fahrzeug vom Mieter ohne geeignete Beaufsichtigung unzureichend gesichert (unversperrt bzw. mit im Fahrzeug zurückgelassenem Fahrzeugschlüssel) abgestellt oder werden vom Mieter im Fahrzeug
Wertgegenstände in einer Weise zurückgelassen, dass sie von außen sichtbar sind, so gelten Diebstähle bzw. Einbruchsdiebstähle jedenfalls als grob fahrlässig i.S. der Ziffer 3 verursacht, sodass eine allenfalls vereinbarte Haftungsbeschränkung in diesem Falle nicht wirksam wird.
7. Für die Auslegung von Zweifelsfragen zu dieser Haftungsbeschränkung, die im Mietvertrag bzw. diesen Bedingungen nicht klar beantwortet sind, sind das Versicherungsvertrags-Gesetz (VersVG), die jeweiligen Musterbedingungen des Versicherungsverbandes Österreich (siehe www.vvo.at) für die Kraftfahrzeug Kasko Versicherung (AKKB) sowie die hiezu ergangene Judikatur hilfsweise heranzuziehen.
8. Neben der in Ziffer 3 dieser Bestimmung genannten Haftungsbeschränkung kann der Mieter durch Zahlung eines - entsprechend geringeren - Zusatzentgeltes auch eine Teil-Haftungsbeschränkung auf einen bestimmten Selbstbehalt vereinbaren. Im Falle einer derartigen Vereinbarung haftet der Mieter (mit den unten näher dargestellten Ausnahmen) abgesehen von dem vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht für Schäden die durch unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen, Sturm (wetterbedingte Luftbewegungen von mehr als 60 km/h), Brand, Explosion, Diebstahl, Raub oder durch Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Haarwild auf Straßen mit öffentlichem Verkehr entstehen. Nicht von dieser Haftungsbeschränkung umfasst sind Schäden, die auf ein - wenngleich durch eine der oben genannten Naturgewalten veranlasstes - Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.
9. Eine i.S. der Ziffer 8 vereinbarte Teil-Haftungsbeschränkung wird nicht wirksam, wenn
- Der Mieter oder Personen, denen er das Fahrzeug überlassen hat den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben;
- Das Fahrzeug zum Schadenszeitpunkt durch eine Person gelenkt wurde (einer Person überlassen war), die entgegen der Bestimmung C.1 dieser Bedingungen nicht im Vorhinein gegenüber SIXT namhaft gemacht wurde;
- Der Lenker des Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt nicht über eine gültige Lenkerberechtigung verfügte oder die Fahrtüchtigkeit des Lenkers durch Alkohol, Drogen oder aus vergleichbaren Gründen beeinträchtigt war;
- Das Fahrzeug zum Schadenszeitpunkt entgegen der Bestimmung des Punktes C.4 dieser Bedingungen benutzt wurde;
- Eine der in Punkt G. dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen (Obliegenheiten) verletzt wurde (dies mit der Einschränkung gem. G.4).
- Der Schaden nicht während der vereinbarten Mietvertragsdauer eingetreten ist (also insbesondere bei verspäteter Rückstellung des Fahrzeuges)
- Der Schaden während einer unberechtigten Auslandsfahrt entstanden ist (siehe C.6).
Ebenso gelten die Bestimmungen der Ziffern 4 bis 7 sinngemäß auch für diese Teil-Haftungsbeschränkung.
10. Kommt keine (Teil-)Haftungsbeschränkung i.S. der vorstehenden Bestimmungen zur Anwendung, setzt sich der vom Mieter im Schadensfall an SIXT zu leistende Ersatzbetrag wie folgt zusammen:
- Reparaturkosten lt. einem von SIXT einzuholenden Sachverständigengutachten;
- Bei wirtschaftlichem Totalschaden: Wiederbeschaffungswert lt. SV-Gutachten abzüglich Wrack-Wert
- Dem allfälligen, durch die Reparatur entstandenen, merkantilen Minderwert des Fahrzeuges (lt. SVGutachten);
- Angemessene Bergungskosten des Fahrzeuges
- Angemessene Kosten des SV-Gutachtens
- Angemessene zweckentsprechende Rechtsverfolgungskosten
- Einmaliger Pauschalbetrag für Bearbeitung, Generalunkosten und frustrierte Kosten in Höhe von Euro 50,- (bei Totalschaden Euro 100,-) pro Schadensfall
- Entschädigung für den Nutzungsausfall des Fahrzeuges für die vom Sachverständigen als angemessen festgestellte Reparaturdauer in Höhe von 70% des für das Fahrzeug nach der zum Schadenszeitpunkt aktuellen Preisliste von SIXT üblichen Mietentgeltes/Tag (bei Totalschäden wird der Nutzungsausfall
pauschal mit 7 Tagen berechnet)
- Der jeweils nach den gesetzlichen Bestimmungen zu berechnenden Umsatzsteuer aus diesen Beträgen.
11. Wurde eine Haftungsbeschränkung vereinbart und liegt der tatsächliche Schaden (berechnet nach der vorstehenden Bestimmung) unter dem vereinbarten Selbstbehalt, so wird lediglich der tatsächliche Schaden dem Mieter angelastet.
12. Sind zwischen Übernahme und Rückstellung des Fahrzeuges durch den Mieter mehrere Schäden am Fahrzeug entstanden, die nicht aus einem einheitlichen Unfallgeschehen herrühren, so hat der Mieter bei
vereinbarter Haftungsbeschränkung den vereinbarten Selbstbehalt pro Schadensfall zu leisten (die vorstehende Bestimmung gilt aber sinngemäß).
13. Im Schadensfall obliegt es SIXT, anhand des vom Mieter abgegebenen Unfallberichtes sowie der sonstigen vorhandenen Informationen über das Unfallgeschehen die Beurteilung der Erfolgsaussichten einerForderungserhebung gegenüber dritten Personen zu treffen und danach zu handeln. Ist der Mieter mit dieser Beurteilung nicht einverstanden, kann er von SIXT verlangen, die Schuldfrage gegenüber dem Unfallgegner gerichtlich klären zu lassen. SIXT wird dann eine solche Klärung veranlassen, sofern sich dies nicht einerseits als jedenfalls aussichtslos darstellt und andererseits der Mieter die Erklärung abgibt, SIXT hinsichtlich sämtlicher Kosten eines solchen (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Verfahrens schad- undklaglos zu halten. SIXT ist in diesem Fall berechtigt, die Einleitung des Verfahrens vom Erlag einer ausreichenden Sicherheitsleistung für diese Verfahrenskosten abhängig zu machen.
14. Ein im Rahmen der (Teil-)Haftungsbeschränkung vereinbarter Selbstbehalt wird auch dann in voller Höhe zur Zahlung fällig, wenn den Mieter an einem Schaden nur ein Teil-Verschulden trifft.
15. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Der Mieter hält SIXT hinsichtlich sämtlicher Verwaltungsstrafen, Gebühren und sonstiger Kosten (insbesondere allfälliger angemessener Rechtsverfolgungskosten) schad- und klaglos, die Behörden anlässlich solcher Verstöße von SIXT als Halter des Fahrzeuges erheben. SIXT wird bei diesbezüglichen Auskunftsersuchen von hierzu berechtigten Behörden die Daten des Mieters an dieselben weitergeben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der SIXT durch die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an sie richten, erhält SIXT vom Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von Euro 10,- inkl. USt; SIXT ist es unbenommen, einen weitergehenden nachweislichen Schaden geltend zu machen.
16. Der Mieter hat für Benutzung von Autobahnen mit einem angemieteten mautpflichtigen Lkw für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Autobahnmaut zu sorgen und hält SIXT diesbezüglich schad- und klaglos.
J: Rückgabe des Fahrzeuges
1. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zustimmung von SIXT verlängert werden, sofern der Mieter die Verlängerung SIXT drei Tage vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit bekannt gibt. Bei Fahrzeugtausch und Anmietdauer von mehr als 28 Tagen gilt der Erstmietvertrag.
2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit der Vermieterin am vereinbarten Ort während der üblichen Geschäftszeiten, die in den Geschäftslokalen der Vermieterin durch Aushang bekannt gemacht werden, zurückzugeben. Das Fahrzeug ist bei der Rückgabe von eigenen Fahrnissen des Mieters oder ihm zuzurechnenden Personen zu räumen und zu reinigen. Eine Rückstellung außerhalb der Geschäftszeiten von SIXT - etwa durch Abstellen des Fahrzeuges im Nahebereich einer SIXT-Station und Einwurf des Fahrzeugschlüssels in einen Schlüsselkasten - erfolgt auf Risiko des Mieters. Dieser hat daher auch für Schäden zwischen einem solchen Abstellen und der nächsten Öffnung der jeweiligen SIXT-Station einzustehen.
3. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und bei vereinbarungskonformer Zahlung. Bei Überschreitung des Zeitraumes oder Zahlungsverzug gilt für den gesamten Zeitraum der Normaltarif lt. der in den Geschäftslokalen von SIXT ausliegenden aktuellen Preisliste. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens durch SIXT bleibt ausdrücklich vorbehalten.
4. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner. Bis zum Rückgabetag werden die jeweils gültigen Mietpreise berechnet.
5. Gibt der Mieter das Fahrzeug - auch unverschuldet - nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an die Vermieterin zurück, ist diese berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen.
6. Die Parteien sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. SIXT kann fristlos kündigen, sofern der Mieter entweder mehr als sieben Tage ab Fälligkeit mit seinen Zahlungen in Rückstand gerät, oder sich seine Vermögensverhältnisse erheblich verschlechtern oder aber andere wichtige Gründe eintreten.
Als solche Gründe gelten vor allem:
- nicht eingelöste Bankeinzüge / - Schecks /Kreditkartenabbuchungen,
- gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
- mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
- unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,
- Missachtung gesetzlicher Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen
- die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher Schadensquote.
Kündigt SIXT einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an SIXT zurückzustellen.
K: Car Express / Master Agreement
1. Mit Abschluss des Master Agreements gelten für alle Mietverträge im Rahmen des CarExpress Service neben den speziellen Bedingungen auch diese Allgemeinen Vermietbedingungen der Sixt GmbH.
2. Der Mieter nimmt bei Inanspruchnahme des CarExpress Service das Angebot zur Anmietung durch Ausdruck eines entsprechenden Mietvertrages sowie die Übernahme des Fahrzeugschlüssels entweder am Sixt Counter oder am Sixt Schlüssel Safe an.
3. Der Mieter erkennt bei Inanspruchnahme des CarExpress Service den Mietvertrag, den er bei jeder Anmietung erhält, auch ohne Unterschriftsleistung für sich als verbindlich an.
4. Der Mieter versichert ausdrücklich, dass er bei Abschluss der Mietverträge im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Er verpflichtet sich, SIXT über alle Änderungen, hinsichtlich seiner Fahrerlaubnis, seiner Anschrift, in seiner im Master Agreement benannten Kreditkarte bis zum Abschluss des jeweiligen Folgemietvertrages in Kenntnis zu setzen.
L: Einzugsermächtigung des Mieters:
Der Mieter ermächtigt SIXT, alle Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche (einschließlich Schadenersatzansprüche und Selbstbehalte) von der bei Abschluss
des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten bzw. von der vom Mieter nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Kreditkarte abzubuchen.
M: Datenschutzklausel
1. Folgende persönliche Daten des Mieters können von SIXT EDV - mäßig verarbeitet, gespeichert und - im Rahmen der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes - übermittelt und genutzt werden:
- Name, Anschrift, Emailadresse, Fax- und Telefonnummer, Geburtsdatum, Fahrerlaubnisdaten, Kundennummern
- Gemietete Fahrzeuge, an diesen Fahrzeugen entstandene Schäden, offenen Forderungen
Subjektive Werturteile, persönliche Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse werden nicht gespeichert.
Der Mieter stimmt der Weitergabe dieser persönlichen Daten an andere Unternehmen des SIXTKonzerns (siehe www.sixt.at) zum Zwecke der Abwicklung des vertragsgegenständlichen Geschäftes sowie zu künftigen Werbezwecken zu.
2. Der Mieter kann diese Zustimmung zur Weitergabe seiner Daten jederzeit schriftlich gegenüber SIXT widerrufen.
N: Allgemeine Bestimmungen
1. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss seiner internationalen Verweisungsnormen. Die Verpflichtung des Mieters, bei Auslandsfahrten das jeweils lokal gültige Recht einzuhalten, bleibt davon unberührt.
2. Die Aufrechnung ggü. Forderungen von SIXT ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten Forderungen oder Forderungen des Mieters, die im unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen, zulässig.
3. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten auch zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
4. Mehrere Mieter haften für Forderungen von SIXT aus diesem Vertragsverhältnis zur ungeteilten Hand (d.h.: jeder haftet bis zur vollen Höhe der Forderung). Gleiches gilt für den Mieter einerseits und alle Personen, denen der Mieter das Fahrzeug zur Nutzung überlässt, andererseits.
5. Sofern in diesen Bedingungen personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, gelten sie für Männer und Frauen in gleicher Weise.
6. Sollte eine Bestimmung des Mietvertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
O: Gerichtsstand, Schriftform
1. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht bzw. treten mit Unterfertigung des Vertrages außer Kraft. Änderungen, auch dieser Bestimmung, bedürfen der Schriftform. Die Regelungen dieser Bestimmung gelten jedoch nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes.
2. Alleiniger Gerichtsstand ist das für Wien, Innere Stadt, sachlich zuständige Gericht. Ist der Mieter Verbraucher i.S. des Konsumentenschutzgesetzes ist Gerichtsstand das für den Wohnsitz des Mieters zuständige Gericht. Der Mieter kann Klagen gegen SIXT aber auch an dem zuvor genannten Gericht einbringen.
Hier können Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen herunterladen:
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